Im Juli 2018 wurde die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger - also eine Vertretung für einen nicht mehr selbst entscheidungsfähigen Angehörigen - von der gesetzlichen Erwachsenenvertretung abgelöst. Diese Neuregelung verschafft dem Angehörigen weitergehende Befugnisse, unterliegt dafür aber auch einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Da die damals vorgesehene 3-jährige Übergangsfrist nun zu Ende ist, läuft die alte Vertretungsform mit 30.06.2021 endgültig aus.
Für den Fall, dass die gesetzliche Vertretung durch einen nahen Angehörigen weiterhin notwendig ist, ist die rechtzeitige Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich. Hierfür ist ein aktuelles Attest vorzulegen, das Angehörigenverhältnis urkundlich nachzuweisen und wird die zu vertretende Person neuerlich vom Notar bzw. Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein persönlich über das Wesen und die Folgen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und deren Widerspruchsrecht belehrt. Ab Registrierung ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung dann wieder für drei Jahre wirksam.
Für Rechtsfragen aller Art stehen wir, Dr. Helga Kaiser, Mag. Wolfgang Stütz, Mag. Hannelore Zeiringer und Mag. Maria Stütz, gerne zur Verfügung.