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Im Detail.


Der digitale Nachlass


Fast jeder von uns hinterlässt heutzutage seine Spuren in der digitalen Welt. Man denke dabei nicht nur an Benutzerkonten bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram & Co, sondern auch an Online-Dienste wie Netflix, Ebay, iTunes, Dropbox, PayPal oder werthaltige Daten wie bitcoins. E-Mail- oder Online-Banking-Konten, Mitgliedschaften bei Bezahldiensten, Domainnamen oder Websites sind ebenso vom Begriff „digitaler Nachlass“ umfasst.

Wie mit der digitalen Hinterlassenschaft umzugehen ist, ist rechtlich weitgehend unklar. Vor allem wird die Sache dadurch verkompliziert, dass oft ein ausländischer Online-Dienst involviert ist. Zu beachten ist nämlich, dass das Erbrecht in fast allen Staaten der Welt unterschiedlich ist!

In Deutschland haben Gerichte bereits ausgesprochen, dass beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerkes der Nutzungsvertrag grundsätzlich auf dessen Erben übergeht. Dies kann auch auf Österreich umgelegt werden, denn nach österreichischem Erbrecht treten die Erben nach der Einantwortung in alle Rechtsverhältnisse des Verstorbenen und somit auch in alle im Internet geschlossene Verträge ein.

Daher ist es umso wichtiger zu regeln, wie mit den Daten umgegangen werden soll bzw. welcher Erbe auf welche Daten Zugriff haben soll oder nicht. Der unbekannte Account teilt das Schicksal des unbekannten Sparbuchs in Papierform und der Erbe kann mangels Kenntnis nicht darüber verfügen. Es empfiehlt sich aus diesem Grund eine Liste mit allen Online-Mitgliedschaften, und sonstigen Accounts, gegebenenfalls mit Benutzernamen und Passwörtern, zusammengefasst an einem sicheren Ort zu verwahren. In der Liste sollte auch die gewünschte Vorgehensweise für die Hinterbliebenen festgehalten werden. Es gibt auch die Möglichkeit eine solche Liste bei einem Notar zu hinterlegen.

Für Rechtsfragen aller Art stehen wir, Dr. Helga Kaiser, Mag. Wolfgang Stütz, Mag. Hannelore Zeiringer und Mag. Maria Stütz, gerne zur Verfügung.