Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Testament auch selbst geschrieben werden kann oder ob das Verfassen durch einen Notar zwingend erforderlich ist. Nach der derzeitigen Gesetzeslage steht außer Zweifel, dass ein Testament auch dann gültig ist, wenn der gesamte Text vom Testator handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Dagegen kann ein fremdhändiges Testament auch am Computer verfasst werden. Bei Letzterem ist wichtig, dass es der Testator in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen unterschreibt und mit einem eigenhändigen Zusatz versieht, dass das Testament seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen, deren Identität aus dem Testament eindeutig hervorgehen muss, haben mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz zu unterschreiben. Diese detaillierten Formvorschriften werden vom Obersten Gerichtshof sehr streng gehandhabt und hat dieser gerade in letzter Zeit viele letztwillige Verfügungen aufgrund formaler Fehler für ungültig erklärt. Nicht zuletzt beobachten wir immer wieder Formulierungsfehler und werden Fachausdrücke wie etwa „vermachen“ und „vererben“ falsch verwendet, was ebenfalls Streitigkeiten nach sich ziehen kann. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, lohnt es sich daher einen Experten zu Rate zu ziehen. Die Errichtung der letztwilligen Anordnung beim Notar hat auch den Vorteil, dass diese im Zentralen Testamentsregister erfasst und sicher verwahrt wird.
Für Rechtsfragen aller Art stehen wir, Dr. Helga Kaiser, Mag. Wolfgang Stütz, Mag. Hannelore Zeiringer und Mag. Maria Stütz, gerne zur Verfügung.