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Im Detail.


Was ist zu beachten, wenn Schenkungen zu Lebzeiten erfolgen?


Die Erbfolge kann durch Schenkungen zu Lebzeiten vorweggenommen werden. Dabei ist es jedoch ratsam, sich auch mit den rechtlichen Auswirkungen einer Schenkung in einem späteren Verlassenschaftsverfahren zu befassen.

Häufig kommt es zu Erbstreitigkeiten, weil sich ein Kind wegen einer Schenkung des Verstorbenen an ein anderes Kind ungerecht behandelt fühlt. Um ungewollte Bevorteilungen durch den Geschenkgeber zu vermeiden, hat sich das beschenkte Kind im Todesfall des Geschenkgebers die Zuwendung auf Verlangen eines anderen Kindes grundsätzlich auf seinen gesetzlichen Erbteil anrechnen zu lassen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im Schenkungsvertrag ausdrücklich anderes vereinbart wurde oder der Geschenkgeber im Rahmen eines Testamentes die Anrechnungspflicht erlassen hat. Ist der Pflichtteil einer pflichtteilsberechtigten Person nicht gedeckt, kann es unter Umständen sogar zu einem einklagbaren Ergänzungsanspruch gegenüber der beschenkten Person kommen. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung.

Für Rechtsfragen aller Art stehen wir, Dr. Helga Kaiser, Mag. Wolfgang Stütz, Mag. Hannelore Zeiringer und Mag. Maria Stütz, gerne zur Verfügung.