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Im Detail.


Steuern im Ablebensfall


Dass im Falle des Todes keine Erbschaftssteuer von den Erben zu zahlen ist, sorgt immer wieder für Verwunderung bei unseren Klienten. Tatsächlich wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich bereits im Jahre 2008 abgeschafft. Sofern lediglich Bargeld, Bankguthaben oder bewegliches Vermögen wie beispielsweise ein PKW geerbt werden, fällt also keine Steuer an. Besonderes gilt aber im Falle von Immobilien: Wird eine Liegenschaft vererbt oder geschenkt, greift in diesem Fall die Grunderwerbssteuer. Bei Liegenschaftserwerben von Todes wegen, sowie bei Liegenschaftsschenkungen berechnet sich die Grunderwerbssteuer vom sogenannten „Grundstückswert“.  Dieser ist von der Lage, der Größe und dem Alter der Immobilie sowie vom Sanierungszustand des Gebäudes abhängig und darf nicht mit dem Verkehrswert verwechselt werden. Der Grundstückswert ist in der Regel niedriger als der Verkehrswert, was zu einer verhältnismäßig moderaten Besteuerung führt. Der Steuersatz ist nach dem Wert der Immobilie gestaffelt (0,5; 2 bzw. 3,5 Prozent) Zusätzlich zur Grunderwerbssteuer ist die Grundbucheintragungsgebühr an das Gericht zu bezahlen. Diese beträgt bei Erwerben zwischen nahen Angehörigen - sowohl bei Schenkungen und Übergaben als auch bei Erwerben von Todes wegen - 1,1 Prozent vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft.

Damit macht es in steuerrechtlicher Hinsicht derzeit keinen Unterschied, ob Liegenschaftsvermögen zu Lebzeiten geschenkt oder von Todes wegen erworben wird.