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Im Detail.


Welche Rechte hat der Lebensgefährte?


Die Bedeutung nichtehelicher Lebensgemeinschaften nimmt in unserer Gesellschaft stetig zu. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Lebensgemeinschaft rechtlich keinesfalls mit der Ehe gleichgestellt ist. Die Rechte und Pflichten der Lebenspartner sind nämlich - anders als die der Ehegatten - kaum gesetzlich geregelt, was bei Trennung oder im Ablebensfall des Lebensgefährten problematisch sein kann. Der Lebensgefährte hat zum Beispiel nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn ansonsten keine Angehörigen vorhanden sind. Es ist also auf jeden Fall ratsam, ein Testament zu errichten, wenn ich meinen Lebenspartner für den Todesfall absichern und ihm Vermögenswerte zuwenden oder bestimmte Rechte einräumen möchte. Gibt es kein Testament, hat der überlebende Lebenspartner im Ablebensfall ansonsten lediglich das Recht, in der Eigentumswohnung beziehungsweise im Haus des Verstorbenen noch ein weiteres Jahr bleiben zu dürfen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Lebensgefährten in den letzten drei Jahren vor dem Tod einen gemeinsamen Haushalt hatten. Hat der Verstorbene hingegen eine Wohnung gemietet, besteht nach dem Mietrechtsgesetz für dessen Lebensgefährten ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.

Auch für den Fall der Trennung der Lebenspartner gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für die Vermögensaufteilung. Das führt nicht selten zu Auseinandersetzungen, insbesondere dann, wenn man gemeinsam ein Wohnhaus erworben bzw. errichtet hat oder in das Wohnhaus des Partners investiert hat. Es empfiehlt sich, vor allem die vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Partnern im Vorfeld vertraglich explizit zu regeln.