Skip to main content

Im Detail.


Zeugen des letzten Willens


Die in der Praxis wohl bedeutsamste Form eines Testaments ist das fremdhändige Testament. Dieses muss der Testator – schon dem Namen nach – nicht eigenhändig schreiben, sehr wohl aber eigenhändig unterschreiben und zusätzlich in Anwesenheit von drei Zeugen schriftlich erklären, dass das Testament seinen letzten Willen enthält. Damit das Testament gültig ist, ist darüber hinaus auch notwendig, dass die Zeugen eigenhändig auf dem Testament mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben und ihre Identität etwa durch Angabe ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse aus der Urkunde hervorgeht.

Was vielen jedoch nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass nicht jeder als Testamentszeuge in Frage kommt! Einleuchtend ist, dass Personen, die im Testament begünstigt werden, nicht als Zeugen fungieren können. Allerdings scheiden auch deren Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister und verschwägerte Personen und generell alle Personen als Zeugen aus, die minderjährig, taub, blind oder stumm sind oder die Sprache des Erblassers nicht verstehen.

Bitte beachten Sie, dass die Missachtung auch nur einer dieser Formvorschriften, Ihren letzten Willen ungültig macht! Es lohnt sich daher, einen Experten bei der Erstellung Ihres Testamentes zu Rate zu ziehen!

Sollten Sie Fragen zu diesen Themen haben, stehen wir Dr. Helga Kaiser, Mag. Wolfgang Stütz, Mag. Hannelore Zeiringer und Mag. Maria Stütz gerne zur Verfügung.