Mit zunehmendem Alter entsteht bei vielen Grundeigentümern bäuerlicher Liegenschaften oft der Wunsch, den land- und /oder forstwirtschaftlichen Betrieb an eine geeignete Person zu übergeben.
Erste Ansprechpartner sind in der Regel die Mitarbeiter der jeweiligen Landes- und Bezirksbauernkammern. Im Rahmen einer Erstberatung erhält man allgemeine Informationen zur Hofübergabe bzw. -Übernahme, es werden aber auch die menschlichen, die rechtlichen, und die sozial- und steuerrechtlichen Aspekte einer solchen Übergabe besprochen. Dabei wird auch die persönliche Situation und jene des Betriebes berücksichtigt. Anhand der geäußerten Vorstellungen errichten die Berater eine Checkliste, welche wiederum Grundlage für die weiteren Termine beim Notar ist.
Der nächste Schritt ist der Gang zum Notar. Er erstellt auf Basis der Besprechungsgrundlage der Bezirks- oder Landeskammer einen Übergabsvertrag, in welchem unter anderen Wohnrechte, Ausgedingsrechte oder andere zurückbehaltene Rechte der Übergeber vereinbart werden können.
Zu beachten ist, dass den weichenden Kindern ein Pflichtteilsrecht zusteht. Genau genommen entsteht dieser aber erst mit dem Tod der Übergeber. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, Pflichtteilsregelungen - insbesondere hinsichtlich der Höhe des Entfertigungsbetrages und der Auszahlungsmodalitäten - in den Übergabsvertrag aufzunehmen, um Streitigkeiten im Todesfall der Übergeber vorzubeugen.