Wenn im Volksmund von einer Beglaubigung die Rede ist, dann ist damit meistens die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift einer Person auf einer Privaturkunde durch den Notar gemeint. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Notar die Übereinstimmung einer Kopie einer Urkunde mit dem Original bestätigt.
Die deutlich bedeutsamere und zuerst genannte Unterschriftsbeglaubigung ist ein Formerfordernis, das der Gesetzgeber bei wichtigen Angelegenheiten wie zB Kaufverträgen über Liegenschaften vorgesehen hat. Damit soll verhindert werden, dass die Unterschriften auf einem Vertrag gefälscht werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass derjenige, der unterschreibt, seine Identität vor dem Notar mit einem Lichtbildausweis nachweisen muss. Beim Kauf z.B. einer Eigentumswohnung gibt diese Formvorschrift dem Verkäufer und dem Käufer Sicherheit darüber, dass die vom Notar beglaubigten Unterschriften von den Vertragsparteien herrühren. Beglaubigungen tragen also entscheidend zur Rechtssicherheit bei und haben besondere Beweiskraft.