Unter einem Erbverzicht versteht man einen Vertrag, in dem auf ein zukünftiges Erbrecht im Voraus – also noch zu Lebzeiten des späteren Erblassers – verzichtet wird.
In der Praxis werden Erbverzichtsverträge oft zwischen Elternteilen und Nachkommen aus früheren Beziehungen abgeschlossen. Im Gegenzug wird regelmäßig eine finanzielle Abfindung vereinbart. Der Beweggrund für den Abschluss solcher Verträge liegt häufig in der Ermöglichung eines größeren Handlungsspielraumes für den Testator, denn das verzichtende Kind hat im Todesfall des jeweiligen Elternteiles auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Zu beachten ist, dass ein Erbverzicht immer in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolles errichtet werden muss. Der selbstverfasste Erbverzicht ist demnach ungültig!
Vom Erbverzicht ist die sogenannte Entschlagungserklärung zu unterscheiden, mit welcher man erst im Verlassenschaftsverfahren, also nach dem Tod des Erblassers, mittels Erklärung gegenüber dem zuständigen Notar auf sein Erbe verzichtet.