Banken sind dazu verpflichtet, dem für die Verlassenschaft zuständigen Notar alle Sparbücher bekannt zu geben, bei denen der Verstorbene als Einleger identifiziert ist. Das gilt seit einer relativ neuen Entscheidung des OGH auch für sogenannte Kleinbetrags- oder Losungswort-Sparbücher mit einer Einlage unter 15.000 Euro. Für die Auskunftspflicht durch die Bank spielt es keine Rolle, wo sich das Sparbuch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet.
Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob diese Sparguthaben in die Verlassenschaft fallen. Maßgeblich sind hier die Angaben der Erben. Einigen sich die Erben über die Verlassenschaftszugehörigkeit nicht, entscheidet das Verlassenschaftsgericht.
Werden Sparbücher noch zu Lebzeiten verschenkt, empfiehlt sich aus Beweissicherungsgründen eine schriftliche Urkunde über dieses Rechtsgeschäft zu errichten und die betreffende Bank davon zu informieren. Solche Schenkungen lösen zwar keine Steuer aus, bei Überschreitung bestimmter Wertgrenzen ist der Vorgang jedoch dem Finanzamt zu melden.