Ob es ratsamer ist, seine Liegenschaft jemandem bereits zu Lebzeiten zu schenken oder diese doch besser erst mit dem Tod zu übertragen, also zu vererben, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dabei kommt es vor allem auf die individuellen Lebensverhältnisse des jeweiligen Liegenschaftseigentümers an: Man sollte sich primär fragen, ob man sein Eigentum schon zu Lebzeiten aus der Hand geben will. Möchte man weiterhin im Haus wohnen, sollte man sich auf jeden Fall mit einem Wohnrecht absichern. Auch die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes sollte besprochen werden.
Aus steuerrechtlicher bzw. gebührenrechtlicher Sicht ist zu sagen, dass derzeit zwar (noch) keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer anfällt - diese ist nämlich aktuell nur Gegenstand von politischen Überlegungen und Diskussionen. Bei jeglichem Erwerb von Liegenschaften ist aber weiterhin die Grunderwerbssteuer zu entrichten. Dies gilt sowohl für Schenkungen und Übergaben, als auch für Erbschaften, wobei es hier keinen Unterschied in der Bemessungsgrundlage und beim Steuersatz gibt. Auch die Grundbuchseintragungsgebühr ist gleich hoch, egal ob geschenkt oder vererbt wird.
Sollten Sie nähere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Dr. Helga KAISER, Mag. Wolfgang STÜTZ, Mag. Hannelore ZEIRINGER und Mag. Maria STÜTZ gerne zur Verfügung.
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