Mit der Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde durch den Notar bestätigt dieser, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist - also von der Person geleistet wurde, die vor einem Notar unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat. Dadurch soll verhindert werden, dass Unterschriften gefälscht werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass derjenige, der unterschreibt, seine Identität vor dem Notar mit einem Lichtbildausweis nachweisen muss.
Bei bestimmten wichtigen Angelegenheiten sieht das Gesetz zwingend vor, dass die Unterschriften der Beteiligten beglaubigt geleistet werden. Dies ist beispielsweise bei allen Urkunden der Fall, die Basis für Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch sind. Beglaubigungen tragen also entscheidend zur Rechtssicherheit bei und haben besondere Beweiskraft.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir, Dr. Helga Kaiser, Mag. Wolfgang Stütz, Mag. Hannelore Zeiringer und Mag. Maria Stütz gerne zur Verfügung.