Erfährt die Bank vom Tod einer Kundin oder eines Kunden, wird das Einzelkonto der oder des Verstorbenen und damit auch Debit- oder Kreditkarten, sowie der Internetbanking-Zugang in der Regel unverzüglich gesperrt. Auch eine allfällige Zeichnungsberechtigung erlischt mit dem Tod einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers. Die Sperre verhindert grundsätzlich, dass es zu weiteren Abbuchungen kommt. Hiervon ausgenommen sind jedoch Pensions- und Pflegegeldzahlungen die infolge des Todes zu Unrecht überwiesen worden sind. Diese sind von der Bank an die pensionsauszahlende Stelle rückzuüberweisen.
Ein Gemeinschaftskonto wird im Todesfall eines Kontoinhabers nicht gesperrt und kann der zweite Inhaber weiterhin über das Konto verfügen, sofern im Kontovertrag nicht eine gemeinsame Verfügung vereinbart wurde.
Im Verlassenschaftsverfahren stellt der für die jeweilige Verlassenschaft zuständige Notar als Gerichtskommissär die Anfragen betreffend den Kontostand und die Kontobewegungen an die jeweilige Bank und sind ihm die entsprechenden Auskünfte von dieser zu erteilen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir, Dr. Helga Kaiser, Mag. Wolfgang Stütz, Mag. Hannelore Zeiringer und Mag. Maria Stütz gerne zur Verfügung.