Zum Hauptinhalt springen
Leistungen

Im Detail

Erwachsenen­schutz

Hat eine Person, welche nicht mehr voll entscheidungsfähig ist, weder einen Vertreter noch eine Vorsorgevollmacht errichtet, besteht durch die gewählte Erwachsenenvertretung die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreter selbst zu bestimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Auch die gewählte Erwachsenenvertretung gilt unbefristet.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft den Angehörigen die Berechtigung die betroffene Person zu vertreten, sofern weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung vorliegt. Eine Erneuerung ist nach drei Jahren notwendig.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Die Bestellung hat durch ein Gericht und nur dann zu erfolgen, wenn die oben genannten Vertretungsmöglichkeiten nicht bestehen. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter kann nur für bestimmte gegenwärtig zu besorgende oder Arten von Angelegenheiten, die aktuell zu besorgen sind, bestellt werden. Mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens nach drei Jahren endet diese Vertretungsbefugnis. Damit können Betroffene unter der Voraussetzung der Entscheidungsfähigkeit im Einzelfall trotz Stellvertretung gültig für sich selbst handeln.

Die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung und die gesetzliche Erwachsenenvertretung werden durch den/die Notar/-in im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.