Steht ein medizinischer Eingriff zur Fortpflanzungshilfe auf dem Plan, ist zu beachten, dass die Zustimmung zur Vornahme dieser Behandlung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz jedenfalls bei Lebensgefährten - bei Ehegatten nur, wenn Zellen von Dritten verwendet werden – zwingend in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen hat. Der Grund für die Notariatsaktpflicht besteht einerseits darin, dass eine solch wichtige Entscheidung genau überlegt sein soll. Andererseits wird damit eine umfassende Aufklärung über die rechtlichen Folgen der medizinisch unterstützen Fortpflanzung gewährleistet.