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Im Detail.


Löschung von Rechten im Grundbuch


Immer wieder kommt es vor, dass sich im Grundbuch Rechte beziehungsweise Belastungen finden, welche als solche nicht mehr aufrecht bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die berechtigte Person verstorben, in das Pflegeheim verzogen ist oder die einem Pfandrecht zugrunde liegende Kreditschuld zur Gänze getilgt wurde. Gut zu wissen ist nämlich, dass diese Rechte und Lasten nicht automatisch aus dem Grundbuch gestrichen werden. Vielmehr ist für die Löschung eines Pfandrechtes oder eines Wohnungsgebrauch -, Fruchtgenussrechtes oder eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes aus dem Grundbuch immer eine Löschungserklärung der jeweiligen Bank beziehungsweise der berechtigten Person einzuholen. Diese ist vom Begünstigten beglaubigt zu unterschreiben und dem Gericht mittels eines elektronischen Grundbuchgesuches, in welchem die Löschung beantragt wird, zu übermitteln.

Anders verhält es sich mit Rechten, wenn die Person zu deren Gunsten das Recht im Grundbuch eingetragen ist, bereits verstorben ist. In diesem Fall ist in der Regel zur Löschung des entsprechenden Rechts die Vorlage der Sterbeurkunde im Zuge einer Eingabe beim zuständigen Gericht erforderlich.